Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 November 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 9. Dezem- ber 2024 endete;
- die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 10. Dezember 2024 (Postaufgabedatum) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
11. Dezember 2024 u.a. Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der Verspätung zu äussern, insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiederherstel- lungsgesuchs nach Art. 94 StPO (KG-act. 2);
- die Beschwerdeführerin u.a. diesbezüglich am 23. Dezember 2024 Stellung nahm und ausführte, sie habe die Beschwerde am 8. Dezember 2024 per IncaMail eingereicht und man habe sie am 9. Dezember 2024 per E-Mail informiert, dass dies nicht gehe, die Post jedoch bereits geschlossen gehabt habe, als sie zuhause gewesen sei (KG-act. 4, S. 2);
- die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 um 09:54 Uhr ausnahms- weise per E-Mail darauf hingewiesen wurde, dass elektronische Eingaben an
Kantonsgericht Schwyz 3 die hierfür genannte E-Mail-Adresse auf der Homepage des Kantonsgerichts erfolgen müssten (KG-act. 4/1);
- sie daher am 9. Dezember 2024 noch ausreichend Zeit hatte, die Be- schwerde erneut an die zutreffende E-Mail-Adresse für elektronische Recht- seingaben per IncaMail zu senden und hierfür nicht an die Öffnungszeiten der Post gebunden war, weshalb nicht glaubhaft ist, dass sie kein Verschulden an der Verspätung trifft (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerde mithin verspätet erfolgte, weshalb auf diese grundsätz- lich nicht einzutreten wäre;
- die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2024 allerdings sinngemäss den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (KG-act. 4);
- sie dies zwar mit ihrer schlechten finanziellen Situation begründete (KG-act. 4), was sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO) entgegengenommen werden könnte, ein solches jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde infolge verspäteter Einreichung abzuweisen wäre;
- die Beschwerde daher präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschrei- ben ist (§ 40 Abs. 2 JG), womit auch die Frist zur Sicherheitsleistung gegen- standslos wird (KG-act. 2);
- aufgrund der Umstände ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung ver- zichtet wird, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin gegenstandslos würde;
- die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ein nicht an die Hand genommenes Strafuntersuchungsverfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wieder aufgenommen werden könnte;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Dezember 2024 BEK 2024 196 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. unbekannte Täterschaft alias "C.________", betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2024, SU 2023 11256);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatanwaltschaft am 28. November 2024 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwer- deführerin vom 11. Dezember 2023 durchgeführt (angef. Verfügung, Dispositiv- ziffer 1) und die Kosten des Verfahrens würden zulasten des Staates gehen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2);
- diese Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 29. November 2024 zugestellt wurde;
- die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) mithin am
30. November 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 9. Dezem- ber 2024 endete;
- die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 10. Dezember 2024 (Postaufgabedatum) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
11. Dezember 2024 u.a. Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der Verspätung zu äussern, insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiederherstel- lungsgesuchs nach Art. 94 StPO (KG-act. 2);
- die Beschwerdeführerin u.a. diesbezüglich am 23. Dezember 2024 Stellung nahm und ausführte, sie habe die Beschwerde am 8. Dezember 2024 per IncaMail eingereicht und man habe sie am 9. Dezember 2024 per E-Mail informiert, dass dies nicht gehe, die Post jedoch bereits geschlossen gehabt habe, als sie zuhause gewesen sei (KG-act. 4, S. 2);
- die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 um 09:54 Uhr ausnahms- weise per E-Mail darauf hingewiesen wurde, dass elektronische Eingaben an
Kantonsgericht Schwyz 3 die hierfür genannte E-Mail-Adresse auf der Homepage des Kantonsgerichts erfolgen müssten (KG-act. 4/1);
- sie daher am 9. Dezember 2024 noch ausreichend Zeit hatte, die Be- schwerde erneut an die zutreffende E-Mail-Adresse für elektronische Recht- seingaben per IncaMail zu senden und hierfür nicht an die Öffnungszeiten der Post gebunden war, weshalb nicht glaubhaft ist, dass sie kein Verschulden an der Verspätung trifft (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerde mithin verspätet erfolgte, weshalb auf diese grundsätz- lich nicht einzutreten wäre;
- die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2024 allerdings sinngemäss den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (KG-act. 4);
- sie dies zwar mit ihrer schlechten finanziellen Situation begründete (KG-act. 4), was sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO) entgegengenommen werden könnte, ein solches jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde infolge verspäteter Einreichung abzuweisen wäre;
- die Beschwerde daher präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschrei- ben ist (§ 40 Abs. 2 JG), womit auch die Frist zur Sicherheitsleistung gegen- standslos wird (KG-act. 2);
- aufgrund der Umstände ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung ver- zichtet wird, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin gegenstandslos würde;
- die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ein nicht an die Hand genommenes Strafuntersuchungsverfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wieder aufgenommen werden könnte;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2024 amu